AGBs

  1. Abschluss des Reisevertrages Winterevent

Mit der Anmeldung via Buchungs-Formular auf der Webseite www.exclusiv-events-winterevent.de bietet der Kunde dem Reiseveranstalter exclusiv events den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Telefonisch können lediglich Reservierungen vorgenommen werden, so dass es für den Abschluss eines Reisevertrages einer schriftlichen Reiseanmeldung via Buchungsformular auf der Webseite bedarf. Spezielle Absprachen und Sonderwünsche müssen ebenfalls schriftlich erfasst werden.
Die Anmeldung erfolgt durch den Reiseanmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder einsteht, wie auch für seine eigenen. Dies gilt sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung des Veranstalters zustande.

 

  1. Bezahlung

Mit dem Abschluss des Reisevertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Gesamtreisepreises fällig. Sollten Zusatzleistungen, wie eine Reisrücktrittsversicherung, gebucht worden sein, sind diese Kosten ebenfalls mit der Anzahlung abzuführen.
Die Anzahlung ist bis spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig
Der Anmelder erhält den Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs.3 BGB mit der Buchungsbestätigung.
Der Restbetrag des Reisepreises ist 30 Tage vor Reisebeginn ohne Abzug fällig.
Sollte die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn erfolgen, ist keine Anzahlung, sondern der Gesamtreisebetrag ohne Abzug zu begleichen.

 

  1. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung unter www.exclusiv-events-winterevent.de/jetzt-buchen sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Leistungen zu veranlassen, wenn Informationen oder Ausschreibungen fehlerhaft sind. In einem solchen Fall wird der Reisegast vor Buchung der Reise über die Änderung informiert.

 

  1. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen des vereinbarten Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und der Gesamteindruck der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
Das Leistungsprogramm kann sich unter Umständen ändern, wenn örtliche Gegebenheiten das nötig machen (z. B. Wetter, geänderte Öffnungszeiten oder geänderte Fähr- und Fahrpläne, Strecken-/Straßensperrungen, weitere Risiken). In diesem Fall werden Ausweichleistungen angeboten.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben jedoch unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

exclusiv events ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer, vorzeitige Abreise

5.1 Reiserücktritt

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Für die Berechnung der bevorstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht. Eine Reiserücktrittserklärung muss schriftlich an den exclusiv events erfolgen.
Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass exclusiv events kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.

Pauschal sind folgende Entschädigung zu zahlen:

    • 13-9 Wochen vor Reiseantritt: 50% des Gesamtreisepreises
    • 9-3 Wochen vor Reiseantritt: 75% des Gesamtreisepreises
    • ab 2 Wochen vor Reiseantritt: 100% des Gesamtreisepreises

Stornierungen durch Covid 19

Sollte eine Anreise aufgrund einer neuen Corona Welle, behördlich angeordneter Grenz- und/oder Hotelschließungen, einer Quarantäne-Pflicht für Reiserückkehrer oder Reisewarnungen für die jeweilige Reiseregion nicht möglich sein, fallen keine Stornierungsgebühren an.

  • Umbuchung

Sollten auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisezeitraums, der Zimmerkategorie und der individuellen Event Specials anfallen, ist der Veranstalter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- € pro Buchung in Rechnung zu stellen.

Änderungen sind schriftlich bei exclusiv events mitzuteilen.

  • Ersatzteilnehmer

Bis zum Reisebeginn kann sich jeder angemeldete Reiseteilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der angemeldete Reiseteilnehmer und der Dritte haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Kosten.

  • vorzeitige Abreise

Brechen Sie die Reise vorzeitig ab, kann der volle Reisepreis fällig werden, wenn wir bei den Leistungsträgern (z. B. den Hotels) keine Erstattung der gebuchten Leistungen erwirken können.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

 

  1. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter

Eine Kündigung des Reisevertrages ohne Einhaltung einer Frist ist möglich, wenn der Reisegast die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, wobei ersparte Aufwendungen und Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen resultieren, berücksichtigt werden müssen.

Ein Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reiseveranstalter ist möglich, wenn 4 Wochen vor Fahrtbeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
In einem solchen Fall erhält der Reisende unverzüglich den eingezahlten Reisepreis zurück. Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Kenntnisnahme gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

 

  1. Aufhebung des Vertrages infolge höherer Gewalt

Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, so können sowohl der Reisegast als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

  1. Gewährleistung

8.1 Abhilfe und Mitwirkungspflichten

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels oder in einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Der Reisende ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandungen dem Eventteam vor Ort oder dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

  • Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisegast eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisegast schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.

8.3. Kündigung des Vertrages durch den Reisegast

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl der Reisegast dies verlangt hat, so kann er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Er schuldet dem Veranstalter dann eine Entschädigung für erbrachte oder für die Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen. Das gilt nicht, sofern diese erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden wertlos waren.

8.4. Schadenersatz

Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reiseteilnehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den der Veranstalter nicht zu verantworten hat.

 

  1. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisegast den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisegast selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch die schuldhafte Falsch- und Fehlinformation des Veranstalters bedingt sind.

 

  1. Beschränkung der Haftung

exclusiv events haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Ihr Reisepreis ist insolvenzgesichert. Den Sicherungsschein senden wir Ihnen mit der Reisebestätigung zu.

Unsere Haftung im Rahmen des Reisevertragsrechts für Schäden, die nicht Personenschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben oder soweit wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht Personenschäden sind und die von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, haften wir mit maximal 3.000,00 € pro Teilnehmer und Reise.

Für Verlust oder Schaden an Reisegepäck und Fahrrädern auf Touren haften wir nur, wenn uns ein Verschulden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich dem Veranstalter gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung, für Radunfälle oder Unfälle auf den Touren. Weiterhin können keinerlei Forderungen für Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen, die daraus entstehen könnten, gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Der Kunde übernimmt diese Aktivitäten auf eigenes Risiko.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.

 

  1. Besondere Hinweise zum exclusiv events Winterevent und Ihrer Sorgfaltspflicht

Es handelt sich um eine Skireise. Sie sind selbst dafür verantwortlich, den Anforderungen der Reise gewachsen zu sein.

Das Tragen intakter Schutzkleidung (Helm) ist auf allen geführten Touren Pflicht. Dem Reisenden ist es untersagt an Skitouren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss teilzunehmen. Ferner ist es dem Reisenden untersagt unter Einfluss einer schweren oder Risiko behafteten Krankheit an Aktivitäten teilnehmen. Sollten während der Reise Beschwerden oder eine Krankheit auftreten, ist der Reiseführer unverzüglich zu informieren. Dem Reisenden wird empfohlen niemals die Gruppe zu verlassen, ohne vorab den Reiseführer zu informieren. Die Teilnahme an den Aktivitäten erfolgt auf eigenes Risiko. Den Anweisungen der Gruppenbeauftragten/Guides ist Folge zu leisten.

Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittsversicherung enthalten. Der Veranstalter empfiehlt dem Reisenden mit der Reisebuchung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Ferner empfiehlt der Veranstalter den Abschluss einer Auslandskranken- und Unfallversicherung.

Bitte informieren Sie sich im Vorfeld der Reise rechtzeitig über Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen sind Sie selbst verantwortlich. Insbesondere für alle Storno- und Umbuchungskosten, die in diesem Zusammenhang entstehen (z. B. Hotel), haften Sie selbst.

 

  1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

13: Gerichtsstand

Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Firmensitz zu erheben. Alle auf der Webseite enthaltenen Preisangaben sind in Euro ausgewiesen.

(Stand März 2022)